SATZUNG

Präambel

Hi!Lusatia ist eine Partnerschaft Lausitzer Einrichtungen aus Wissenschaft und Wirtschaft, die gemeinsam beabsichtigten, die Innovationsdynamik der Lausitz zu bündeln und die Region bekannter zu machen. Es ist daher das Bestreben aller Partner des Hi!Lusatia-Vereins, die Exzellenz und Innovationskraft der Region national wie international durch Zusammenarbeit zu stärken und zu vertreten. Hi!Lusatia fördert durch gemeinsame Initiativen die Attraktivität und Vielfalt des Arbeitens, des Lebens, der Lehre und der Forschung in der Dreiländerregion Deutschland/Polen/Tschechien weit über diese Region hinaus. Hi!Lusatia bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und nachhaltigen Transformation der Region und gestaltet diese aktiv mit.

Um optimale Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, arbeiten die Mitglieder freiwillig im Rahmen ihrer institutionellen Kapazitäten und Potentiale eng in Forschung, Lehre und Transfer zusammen.

Zur Nutzung von Synergieeffekten über die Grenzen hinweg sollen auch Institutionen aus den Nachbarländern Polen und Tschechien in Hi!Lusatia eingebunden werden.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Inkrafttreten

  1. Der Verein führt den Namen „Hi!Lusatia e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Görlitz, Deutschland.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Verein verwirklicht die Zwecke nach Absatz 1 insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten:

  • Durchführung wissenschaftlicher und sonstiger nicht kommerzieller Veranstaltungen sowie von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben,
  • gemeinsame Nutzung und eventuelle Einrichtung von Infrastrukturen,
  • Unterstützung und Förderung gemeinnütziger Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der beteiligten Einrichtungen,
  • Akquisition von Mitteln durch Beiträge, Spenden und öffentliche Fördermittel,
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Entwicklung bzw. Einrichtung neuer Studiengänge, Unterstützung von Angeboten zur Durchführung und Förderung der Berufsbildung sowie des Studiums,
  • Aktivitäten zur Rekrutierung und Personalentwicklung von Fachkräften für Wissenschaft und wissenschaftsunterstützende Bereiche, z.B. Dual-Career-Angebote,
  • gemeinsame Werbung auf Job- und Karrieremessen (auch international),
  • Vernetzung internationaler Wissenschaftler:innen und Expert:innen vor Ort,
  • koordiniertes Agieren, Präsentationen und Events vor Ort und Schaffung von kontinuierlichen, internationalen Kommunikationskanälen,
  • koordinierte Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will und sich mit den Problemstellungen des Vereins beschäftigt oder sonst Aufgaben wahrnimmt, die das Vereinsziel zu fördern geeignet sind. Schwerpunktmäßig sollen Hochschulen, wissenschaftliche Organisationen und Unternehmen angesprochen werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Der Vorstand entscheidet über schriftliche Anträge auf Mitgliedschaft im Verein. Er kann potentielle Mitglieder zur Beantragung der Aufnahme einladen. Zur Aufnahme in den Verein ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand (§ 11). Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung zum Unterlassen zum wiederholten Mal gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme oder zur Stellungnahme in Textform (z.B. per E-Mail) geben. Der Beschluss des Vorstands ist in Textform zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Nach Zugang des Beschlusses kann das Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand gegen den Beschluss Beschwerde in Textform einlegen. Nach Eingang der Beschwerde hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit über die Beschwerde entscheidet.

§ 5 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mitteln Dritter.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der Verein kann weitere Organe sowie Kommissionen zu bestimmten Schwerpunkten und Zwecken des Vereins bilden.
  3. Die Mitglieder der Organe und Kommissionen sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Mitgliederversammlung

 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann durch einen dem Vorstand angezeigten, bevollmächtigten Vertreter des Mitglieds ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Wahl des Vorstands,
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  • Genehmigung des Wirtschaftsplans,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Überwachung der Einhaltung der in § 2 genannten Aufgaben des Vereins,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über Bildung von weiteren Organen und Kommissionen,
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
  • Wahl einer abschlussprüfenden

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für alle anderen Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse oder E-Mail gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  • Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung in Textform beantragen. Der Vorstand informiert die Mitglieder eine Woche vor der Mitgliederversammlung über die Ergänzung der Tagesordnung in Textform.
  • Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung sind zulässig, soweit sie sich nicht auf Satzungsänderung, Änderung der Beitragsordnung, Auflösung des Vereins oder andere das Vereinsleben maßgeblich beeinflussende Beschlüsse beziehen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung der Tagesordnung.
  • Zu den Mitgliederversammlungen können Gäste durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand eingeladen werden. Sie nehmen ohne Stimmrecht an der Versammlung teil.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen und Protokollierung

Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person des Vorstands oder deren Stellvertreter:in geleitet. Die versammlungsleitende Person bestimmt eine protokollführende

  • Die versammlungsleitende Person bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss in Textform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dies
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller Stimmen der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
  • Eine Übertragung des Stimmrechts eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied des Vereins ist durch schriftliche Vollmacht möglich. Die Vollmacht ist jeweils für eine Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Dritten, die nicht Mitglied des Vereins sind, kann keine Stimmvollmacht erteilt werden. Ein Mitglied darf eine Stimme vertreten.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
  • Wird die notwendige Mehrheit in zwei Durchgängen nicht erreicht, gilt im dritten Durchgang der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Dieses Vorgehen bezieht sich auf in §7 beschriebene Anträge und Beschlüsse, sofern nicht an anderer Stelle anders bestimmt.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der sitzungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu unterzeichnen
  • Die Sitzungen werden grundsätzlich in Präsenz abgehalten. In besonders dringenden Ausnahmefällen, können sie auch unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (virtuell) oder auch in einer Kombination aus Präsenz- und virtueller Sitzung (hybrid) abgehalten werden. Virtuell teilnehmende Mitglieder gelten als anwesend. Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikations- oder Datenübertragung, die die Übertragung aller Redebeiträge ermöglicht und sowohl physisch als auch virtuell teilnehmenden Mitgliedern die Möglichkeit gibt, ihr Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte wahrnehmen zu können. Eine vollständige gleichzeitige Anwesenheit der virtuell teilnehmenden Mitglieder ist nicht notwendig.
  • Abstimmungen erfolgen bei einer Präsenzveranstaltung grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag können geheime Abstimmungen erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich dafür Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Für Abstimmungen durch virtuell teilnehmende Mitglieder können auch die vorhandenen Umfragetools des jeweiligen Videokonferenzdiensts verwendet werden.

§ 11 Vorstand 

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in jedem Fall eine ungerade Zahl. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und somit legitimiert. Der Vorstand wird durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

  1. Die/der Vorsitzende(r) des Vorstandes sowie die/der Erste Stellvertretende Vorsitzende und die/der Zweite Stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet durch Tod oder Amtsniederlegung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl stattfinden. Das Vorstandsmitglied soll solange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  3. Der Vorstand legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung die Schritte zur Weiterentwicklung des Vereins fest und ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung, insbesondere für:
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresberichts und die regelmäßige Durchführung einer Inventur,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • die Bestellung von Beauftragten und/oder Kommissionen,
  • die Einstellung von Beschäftigten,
  • die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Versicherung der Vermögenswerte des Vereins und
  • das Vertreten des Vereins nach außen – auch vor Gericht.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Die Sitzungen des Vorstands finden mindestens dreimal jährlich in Präsenz, virtuell oder hybrid statt. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Sitzungen des Vorstands werden vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen einladen.

§ 13 Jahresabschluss

 Der Jahresabschluss ist in Form einer Einnahme-/Ausgabenrechnung aufzustellen und zu prüfen.

  • Der von der Mitgliederversammlung gewählten abschlussprüfenden Person ist nach ihrer Wahl unverzüglich der Auftrag zu erteilen, im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen. Rechte Dritter, die Verwendung der von ihnen gewährten Mittel zu prüfen, bleiben hiervon unberührt.
  • Die abschlussprüfende Person berichtet der Mitgliederversammlung zeitnah nach Abschluss der Prüfung des jeweiligen Geschäftsjahres.

§ 14 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  • Falls von der Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, sind die/der Vorsitzende und die/der Erste Stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Gesellschaft.

Zittau, den 08.06.2023